Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 03.09.2001

Rechtsprechung
   BayObLG, 17.10.2001 - 2Z BR 75/01   

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https://dejure.org/2001,3204
BayObLG, 17.10.2001 - 2Z BR 75/01 (https://dejure.org/2001,3204)
BayObLG, Entscheidung vom 17.10.2001 - 2Z BR 75/01 (https://dejure.org/2001,3204)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Oktober 2001 - 2Z BR 75/01 (https://dejure.org/2001,3204)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 26 (Entscheidungsbesprechung)

    § 883 BGB; § 888 BGB
    Zum Erfordernis der Bewilligung einer Mehrzahl von Vormerkungen (Notar Dr. Christoph Giehl, Erlangen)

Verfahrensgang

  • LG Bamberg - 3 T 33/01
  • BayObLG, 17.10.2001 - 2Z BR 75/01

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 379 (Ls.)
  • DNotZ 2002, 293
  • Rpfleger 2002, 135
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 05.08.1999 - 2Z BR 98/99

    Vormerkungen für verschiedene Ansprüche auf Verschaffung des Eigentums an einer

    Auszug aus BayObLG, 17.10.2001 - 2Z BR 75/01
    a) Die Vorinstanzen gehen zwar zutreffend davon aus, dass eine einzige Vormerkung grundsätzlich nur dann genügen kann, wenn es sich auch nur um einen Anspruch handelt, weil mehrere verschiedene Ansprüche nicht durch eine einzige Vormerkung gesichert werden können, vielmehr ebenso viele Vormerkungen erfordern, wie Ansprüche gegeben sind (BayObLG Rpfleger 1999, 529 f. m. w. N.).
  • OLG München, 18.04.2012 - 34 Wx 35/12

    Grundbuchsache: Unzulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung; Erforderlichkeit der

    Mehrere Ansprüche sind indessen nur durch mehrere Vormerkungen sicherbar (vgl. BayObLG Rpfleger 2002, 135; BayObLG NJW-RR 2003, 450; Demharter Anh. zu § 44 Rn. 108; Giehl MittbayNot 2002, 158).
  • OLG München, 16.12.2015 - 34 Wx 283/15

    Auflassungsvormerkung zur Sicherung eines Ankaufsrechts

    Zwar ist zur Absicherung mehrerer verschiedener Ansprüche, selbst wenn sie derselben Person zustehen, die Eintragung derselben Anzahl von Vormerkungen erforderlich (BayObLG NJW-RR 2003, 450; DNotZ 1999, 1011/1012 f.; Kohler in Bauer/von Oefele AT III Rn. 4; Palandt/Bassenge § 883 Rn. 5; Staudinger/Gursky § 883 Rn. 118; Giehl MittBayNot 2002, 158).
  • OLG München, 23.01.2017 - 34 Wx 434/16

    Eintragung der Abtretung eines im Grundbuch vormerkungsgesicherten Anspruchs auf

    Im Übrigen geht die angeführte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17.10.2001 (ZfIR 2002, 209) ebenfalls davon aus, dass die in einem Vertragswerk zugunsten eines Beteiligten vereinbarte Bestellung mehrerer Erbbaurechte einerseits, mehrerer Dienstbarkeiten andererseits zwei Vormerkungen erfordert, obwohl dem ein einheitliches Vertragswerk zugrunde liegt.
  • BayObLG, 14.11.2002 - 2Z BR 114/02

    Vormerkung bei Ankaufs- und Vorkaufsrecht unter Miteigentümern

    a) Rechtlich zutreffend ist der Ausgangspunkt der Vorinstanzen, dass mehrere verschiedene Ansprüche nicht durch eine einzige Vormerkung gesichert werden können, vielmehr ebenso viele Vormerkungen erforderlich sind, wie Ansprüche vorliegen (BayObLG DNotZ 1991, 892; 1999, 1011; Beschluss vom 17.10.2001, DNotZ 2002, 293; Demharter GBO 24. Aufl. Anh. zu § 44 Rn. 108; Bauer in Bauer/von Oefele GBO AT I Rn. 126).

    Ein vertraglicher Anspruch besteht, wenn der Lebenssachverhalt, aus dem der Anspruch abgeleitet wird, auf einem Vertrag beruht; werden aufgrund eines Vertrags mehrere Gegenstände geschuldet, ist aber der Lebenssachverhalt, auf dem die Verpflichtung beruht, ein einheitlicher, ist nur von einem einzigen Anspruch auszugehen (BayObLG DNotZ 2002, 293).

    Soweit für die Annahme eines einzigen Anspruchs über das Vorliegen eines einheitlichen Vertrags hinaus Schuldner- und Gläubigeridentität hinsichtlich des einen Anspruchsgegenstands verlangt wird (so Giehl in der Besprechung der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17.10.2001 in MittBayNot 2002, 158), sind auch diese Voraussetzungen hier gegeben.

  • OLG München, 06.04.2016 - 34 Wx 399/15

    Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung einer beschränkten persönlichen

    Nicht zu beanstanden ist der rechtliche Ausgangspunkt, wonach mehrere materiell-rechtliche Ansprüche nur durch ebenso viele Vormerkungen sicherbar sind (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 450; Rpfleger 2002, 135; 1999, 529; Demharter GBO 29. Aufl. Anh. zu § 44 Rn. 108; Giehl MittBayNot 2002, 158).
  • OLG München, 30.01.2007 - 32 Wx 9/07

    Sicherung einer Reallast durch Vormerkung

    e) Durch die Vormerkung werden zwar mehrere zeitlich aufeinander folgende Ansprüche gesichert, doch handelt es sich dem Wesen nach nur um einen Anspruch, weil die zeitlich aufeinander folgenden Ansprüche auf demselben Lebensvorgang beruhen (vgl. BayObLG DNotZ 2002, 293).
  • OLG Hamm, 12.03.2014 - 15 W 354/13

    Sicherung von Ansprüchen auf Übertragung des Eigentums und auf Begründung eines

    Unerörtert bleiben in Rechtsprechung und Literatur dabei allerdings zumeist die Kriterien nach denen sich bestimmen lässt, ob nur ein Anspruch vorliegt (so zu Recht Giehl MittBayNot 2002, 158f).

    Das BayObLG ist in seinem von Giehl (a.a.O.) besprochenen Beschluss vom 17.10.2001 (DNotZ 2002, 293) von einem durch den jeweiligen Sachverhalt bestimmten Anspruchsbegriff ausgegangen.

  • KG, 19.07.2016 - 1 W 280/16

    Grundbuchverfahren: Bewilligung einer zusätzlichen Vormerkung zur Absicherung

    Mehrere verschiedene Ansprüche erfordern ebenso viele Vormerkungen (BayObLG, DNotZ 2002, 293).
  • OLG Brandenburg, 18.01.2010 - 5 Wx 3/09

    Rückübereignungsvormerkung

    Denn dies würde voraussetzen, dass es sich bei den Ansprüchen der Beteiligten zu 1 und 5 um nur einen Anspruch handelt, da wegen der Akzessorietät der Vormerkung mehrere verschiedene Ansprüche nicht durch eine einzige Vormerkung gesichert werden können, vielmehr ebenso viele Vormerkungen einzutragen sind, wie Ansprüche bestehen (BayObLG DNotZ 2002, 293 ).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 03.09.2001 - 8 Wx 218/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4368
OLG Brandenburg, 03.09.2001 - 8 Wx 218/00 (https://dejure.org/2001,4368)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.09.2001 - 8 Wx 218/00 (https://dejure.org/2001,4368)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03. September 2001 - 8 Wx 218/00 (https://dejure.org/2001,4368)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO §§ 15, 22, 45; BGB §§ 873, 879
    Unrichtigkeit des Grundbuchs bei Verstoß gegen

  • Wolters Kluwer

    Wohnungseigentum; Grundschuld; Zwischenverfügung; Vormerkung; Grundbuch; Grundbucheintragung

  • Judicialis

    GBO § 15; ; GBO § 18; ; ... GBO § 78; ; GBO § 80; ; GBO § 22; ; GBO § 44 Abs. 2; ; GBO § 17; ; GBO § 45; ; GBO § 79 Abs. 2; ; BGB § 139; ; BGB § 879 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 879 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 879 Abs. 3; ; BGB § 892; ; KostO § 131; ; KostO § 31 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Rangbestimmung in einer Grundschuldbestellungsurkunde

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsanwälte und Notare

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • LG Potsdam - 5 T 936/99
  • OLG Brandenburg, 03.09.2001 - 8 Wx 218/00

Papierfundstellen

  • FGPrax 2002, 49
  • Rpfleger 2002, 135
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 13.04.1904 - V 414/03

    1. Unter welchen Voraussetzungen ist der Staat verpflichtet, den Schaden zu

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.09.2001 - 8 Wx 218/00
    Es entspricht zwar allgemeiner Auffassung, dass nicht die Einigung (§ 873 BGB), sondern (nur) die Eintragung das Recht und seinen Rang "schafft", weil erst die Eintragung das Recht entstehen lässt und deshalb Verstöße des Grundbuchamtes gegen die - verfahrensrechtlichen - Vorschriften der §§ 17, 45 GBO das Grundbuch nicht unrichtig machen können (vgl. statt aller: RGZ 57, 277; Güthe JW 12, 609 ff.).
  • BGH, 20.02.2014 - V ZB 179/13

    Grundbuchberichtigungsanspruch hinsichtlich des Rangverhältnisses unter mehreren

    Da die Rechte jedoch in einem bestimmten Rangverhältnis zueinander stehen müssen, ist nach herrschender Ansicht die gesetzliche Rangfolge eingetreten, die sich aus § 879 Abs. 1 BGB ergibt; das Grundbuch ist unrichtig, weil es nicht dieses, sondern ein anderes Rangverhältnis (Gleichrang) verlautbart (vgl. Senat, Urteil vom 29. September 1989 - V ZR 343/87, NJW-RR 1990, 206; OLG München, NJW-RR 2006, 239, 240; OLG Brandenburg, FGPrax 2002, 49, 51 f.; Bamberger/Roth/Eckert, BGB, 3. Aufl., § 879 Rn. 16; Erman/Lorenz, BGB 13. Aufl., § 879 Rn. 21; MünchKomm-BGB/Kohler, 6. Aufl., § 879 Rn. 38; NK-BGB/U. Krause, 3. Aufl., § 879 Rn. 28; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 879 Rn. 12; Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl., § 879 Anm. 6b; PWW/Huhn, BGB 8. Aufl., § 879 Rn. 13; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 879 Rn. 15; Staudinger/Kutter, BGB [2012], § 879 Rn. 71; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 45 Rn. 8; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 324, 399; Lemke/Wagner, Immobilienrecht, § 45 GBO Rn. 36).
  • KG, 05.06.2012 - 1 W 85/12

    Grundbuchverfahren: Eintragung eines Amtswiderspruchs wegen eines Grundschulden

    Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 2 GBO zuzulassen, weil der Senat von der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. September 2001 (Rpfleger 2002, 135) abweicht.
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